75 Jahre Grundgesetz



An diesem Montagsspaziergang beteiligen sich 34 Weilheimer Spaziergängerinnen und Spaziergänger.
Das Thema der Einleitung vor dem Spaziergang war das 75-jährige Bestehen unseres Grundgesetzes.
Happy Birthday Grundgesetz! Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland wird in diesem Jahr 75 Jahre alt. Das Grundgesetz (GG) stellt die Weichen für unser Zusammenleben und die demokratische Basis in Deutschland.
Am 8. Mai 1949 wurde das Grundgesetz von den Alliierten genehmigt. Am 23. Mai 1949 wurde es schließlich in Bonn verkündet und gilt seit der Nacht zum nächsten Tag. Seit dem 3. Oktober 1990 gilt es auch für die ehemaligen Länder der DDR und damit für ganz Deutschland.
65 stimmberechtigten Mitglieder des Parlamentarischen Rates gelten als die Väter und Mütter des Grundgesetzes. Das waren 61 Männer und vier Frauen.
Um eine Änderung im Grundgesetz durchzuführen, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag sowie eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundesrat nötig.
Wir lesen und hören gerade in diesen Wochen der Feier zu diesem Jubiläum immer wieder, dass wir eine Verfassung hätten. Wir haben sogar einen Verfassungsschutz.
Jedoch: Wir haben keine Verfassung!! Wir haben das Grundgesetz, aber keine Verfassung.
Was ist der Grund dafür?
Das Grundgesetz war eigentlich als Provisorium gedacht - wegen der deutschen Teilung. Es galt nach dem Zweiten Weltkrieg schließlich nur für Westdeutschland. Deshalb wurde der Begriff Verfassung gemieden.
Artikel 1 bis 19 sind die sogenannten Grundrechte. Sie legen die grundlegenden Rechte des oder der Einzelnen gegenüber dem Staat fest. Darunter fallen zum Beispiel der Schutz der Menschenwürde, die Gleichheit vor dem Gesetz, Meinungsfreiheit und die Gleichberechtigung von Mann und Frau.
Und gerade gegen dieses Grundgesetz - einzelne Artikel jedenfalls -wurde aus unserer Sicht der Montagsspaziergänger grob verstoßen während der Zeit der politischen Beschränkungen während der Corona-Pandemie. Der Deckmantel war
Zum Beispiel:
Dazu passend ein Auszug aus dem Internet: Deutscher Bundestag
"Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Einschränkungen durch unterschiedliche staatliche Stellen verhängt, einschließlich solcher, die die Möglichkeit der Leute zu reisen
und sich an öffentlichen Plätzen zu versammeln, beeinträchtigt haben. Dabei gab es jedoch kein
Verbot für Personen, ihre Wohnung oder einen definierten Umkreisbereich zu verlassen. Die Einschränkungen bestanden vielmehr z. B. in der Reduzierung der Kontakte mit Personen aus anderen
Haushalten, der Verpflichtung, Masken oder eine andere Mund-Nasen-Bedeckung an öffentlichen
Plätzen zu tragen, dem Verbot von Großveranstaltungen, dem Schließen von Einkaufszentren, Restaurants, Unterhaltungsangeboten etc. Nach der Kompetenzverteilung in Deutschland obliegt es den
Bundesländern, die Gesundheitsschutzmaßnahmen durchzusetzen. Dabei sind sie gem. § 32 des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) dazu berechtigt, eigene Verordnungen hierzu zu erlassen. Die Regierungen der Bundesländer haben die oben genannten Maßnahmen durch eigene Rechtsverordnungen
legitimiert, in der Regel in Absprache untereinander und mit der Bundesregierung.
Was die Bewegungsfreiheit anbetrifft, haben einige Regierungen der Länder z. B. die Regierung von
Mecklenburg-Vorpommern und einige Landkreise wie Ostprignitz-Ruppin in Brandenburg zeitweise Personen aus anderen Bundesländern bzw. aus Gebieten mit hohen Corona-Infektionszahlen
(sog. Risikogebieten) die Einreise verboten. Diese Verbote wurden jedoch meistens nach kurzer
Zeit zurückgenommen oder durch Gerichte für rechtswidrig erklärt."

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